News zum Vaterschaftstest




7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest

11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests?

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7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest

Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes, mit Bezug auch zum Vaterschaftstest, wurde im Gesundheitsausschusses des Bundestages angehört. Auch Nach der hib-Meldung, einsehbar unter http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_283/03.html, stößt der Entwurf auf differenzierte Zustimmung, aber auch auf Ablehnung.... bei Interessen- und Berufsverbänden sowie Wissenschaftlern.

Der Entwurf (herunterladbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603233.pdf) behandelt in Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, § 21 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung auch Bedingungen, die für die Durchführung eines Tests zur Klärung der Vaterschaft relevant sind. Der Bezug zur Durchführung eines Vaterschaftstest wird auf Seite 42 in den Begründungen zu § 21 wie folgt näher ausgeführt:

Zu Absatz 1, Zu Satz 1
Abstammungsuntersuchungen dürfen nur in Auftrag gegeben und vorgenommen werden, sofern die Personen, von denen eine Probe entnommen werden soll, zugestimmt haben. Damit sollen insbesondere auch ohneWissen der betroffenen Personen in Auftrag gegebene oder vorgenommene Abstammungsuntersuchungen verhindert werden. Dadurch werden unter anderem die via Internet vertriebenen Untersuchungen zur Abklärung der Vaterschaft unterbunden, sofern nicht die notwendigen Einwilligungserklärungen vorliegen. Die Personen, deren Abstammung geklärt werden soll, müssen in die Untersuchung und – soweit diese nicht schon in anderem Zusammenhang gewonnen wurde und daher vorliegt – auch in die Gewinnung einer dafür erforderlichen genetischen Probe einwilligen. In den Fällen, in denen zur Klärung einer Vaterschaft nur genetische Proben des möglichen Vaters und des Kindes untersucht werden sollen, bedarf es der Einwilligung des möglichen Vaters und des Kindes, nicht aber der Einwilligung der Mutter. Sie soll sich nicht aus eigenem Recht dem Wunsch vonVater und Kind, die Abstammung zu klären, entgegenstellen können. Ist das Kind nicht einwilligungsfähig (§ 21 Abs. 5 GenDG) und die Mutter allein oder gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigt, muss sie allerdings über die Abgabe der Einwilligung für das Kind entscheiden oder mitentscheiden. Insoweit gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 1628 BGB für den Fall von Meinungsverschiedenheiten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern.

Es ist fraglich, inwieweit der Verweis auf § 1628 BGB zur rechtlichen und familiären Klärung der häufigen Situation beiträgt, in der ein Vater oder eine Mutter die Abstammung eines Kindes bestätigen wollen, ohne den Familienfrieden zu stören. Nach unserer Statiistik und anderweitig verfügbaren Daten wird bei der Durchführung eines DNA Vaterschaftstest in 80%-90% der Vaterschaftstests die Vaterschaft bestätigt. Sollte in diesen Fällen durch rechtliche Voraussetzung vor dem Vaterschaftstest ein rechtlicher Streit der Mutter und des Putativ-Vaters gefördert werden, ist auch bei Bestätigung der Vaterschaft der Familienfriede gefährdet oder nachhaltig zerstört und dann nicht im Interesse des Kindes. Auf der anderen Seite stehen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung und die Vertretung dieser Interessen, so dass eine zufriedenstellende Regelung weiterhin schwer zu finden sein wird.

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11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

Einen Regelungsvorschlag zur Feststellung der Vaterschaft von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 11. Juli 2007. beschlossen. Die Feststellung der biologischen Abstammung, auch Vaterschaft, soll mit I Verfahren auf Klärung der Abstammung künftig erleichtert werden und findet vor einem dann getrennt behandelten Verfahren II. Anfechtung der Vaterschaft statt. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft bzw. eines Vaterschaftstest nachfolgend ein Zitat aus dem Gesetzesentwurf:

"...Die Abstammungsuntersuchung wird nicht vom Gericht, sondern von dem Klärungsberechtigten in Auftrag gegeben. Die Wahl der Untersuchungsmethode und des Anbieters ist ihm freigestellt....Zu beachten ist dabei unter anderem, dass die Identität der zu untersuchenden Personen eindeutig, d. h. zumindest durch Legitimation mit einem amtlichen Ausweis festgestellt sein muss. Die Untersuchung sollte – nach heutigem Stand der Wissenschaft – mindestens zwölf voneinander unabhängige Loci auf mindestens zehn verschiedenen Chromosomen beziehungsweise deren Produkten umfassen. Im Regelfall sollte die Untersuchung auch die Kindesmutter einbeziehen, um ein möglichst sicheres Untersuchungsergebnis zu erzielen..."

Der volle Text der Pressemitteilung (hier als PDF) des Bundesministerium der Justiz BMJ und der gesamte Gesetzentwurf (hier als PDF) zur Feststellung der Vaterschaft sind auf der Webseite des BMJ zu finden.

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13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests

Nachfolgend zitieren wir Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007 vom
Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, "Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 -" Der volle Text der Pressemitteilung (hier als PDF)* und das Urteil zum heimlichen Vaterschaftstest (hier als PDF)* finden sich auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes:

"...Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen......

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt..."

*mit Genehmigung der Pressestelle des BVerfG, Frau Weinmann, am 17. August 2007

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