Aktuelles zum Vaterschaftstest28. April 2010: Vaterschaftstest zum Durchsetzen von Erbansprüchen 13. April 2010: Hilfe bei familären Krisen durch offene Vaterschaftsfragen 01. Februar 2010: Nach dem neuen Gendiagnostikgesetz - zum heimlichen Vaterschaftstest ins Ausland? 01. Februar 2010: Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft. 24. April 2009: Gendiagnostikgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet. 27. August 2008: Bundeskabinett beschließt Entwurf zu Gendiagnostikgesetz 7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest 11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft 13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests? 28. April 2010: Vaterschaftstest zum Durchsetzen von Erbansprüchen Viele Menschen, vor allem, wenn sie in sogenannten „geregelten Umständen“ in der Mitte des Lebens stehen, denken nicht daran, einen Vaterschaftstest durchzuführen. Dennoch kann es bares Geld wert sein, seine Wurzeln zu kennen. Das Bundesjustizministerium prüft ein Vorhaben, nichteheliche Kinder mit einem Geburtsdatum vor dem 1. Juli 1949 im Erbrecht mit ehelichen Kindern gleichzustellen, was ihnen den gleichen Anspruch auf einen Pflichtteil gewähren würde. Zurzeit haben nichteheliche Kinder mit einem Geburtsdatum vor diesem Tag keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Erbe. Menschen, deren Abstammung nicht anerkannt worden ist, können diese Lücke mit einem DNA-Vaterschaftstest schließen. Laut Gendiagnostikgesetz müssen einem solchen Test alle betroffenen Personen zustimmen. Der mögliche Vater muss also über das Vorhaben informiert werden und gibt für den Test üblicherweise einen Mundhöhlenabstrich (Speichelprobe) ab. Alternativ ist auch ohne Probe und Einverständnis des Vaters ein indirekter Nachweis der Vaterschaft bspw. über einen Geschwister- oder Halbgeschwistertest möglich. Sollte der mögliche Vater bereits verstorben sein, kann ein Vaterschaftstest alternativ auch mit Spurenproben durchgeführt werden. Durch eine Untersuchung von Gegenständen an denen Hautzellen des Verstorbenen haften, so z.B. die Zahnbürste, ein Gebiss oder Ohrstöpsel, kann eine verwandtschaftliche Beziehung festgestellt werden. Auch Gewebeproben aus Biopsien oder Tumorgewebe, die ggf. in pathologischen Instituten oder Krankenhäusern gelagert werden, sind häufig verfügbar. Diese Proben werden in der Regel mehrere Jahre lang aufbewahrt und eignen sich gut, um aussagekräftiges DNA-Material daraus zu gewinnen. 13. April 2010: Familäre Krisen durch ungeklärte Verwandtschaftsfragen - wo findet man Hilfe? Bei partnerschaftlichen Konflikten, Lebenskrisen oder auch Erziehungsproblemen kann es sinnvoll sein, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Häufig stehen Menschen, die sich z.B. Fragen zu ihrer Abstammung stellen, mit dieser Problematik alleine da. Gesetzliche Regelungen für den Bereich der Psychotherapie Auch Heilpraktiker dürfen psychotherapeutisch arbeiten. Sie benötigen dafür jedoch keine anerkannte Ausbildung und müssen keine Erfahrung in der Diagnostik oder Behandlung psychischer Störungen nachweisen. Ihre Eignung in diesem Bereich unterliegt also keiner staatlichen Kontrolle. Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung durch Heilpraktiker werden daher in der Regel nicht durch die Krankenkassen übernommen. Wie finde ich einen Psychotherapeuten, der zu mir passt? Bei der Suche nach einem Therapeuten bieten die gesetzlichen Krankenversicherungen Unterstützung an. Häufig verfügen sie über Listen mit Adressen von Therapeuten, die über die Kassen abgerechnet werden können. Februar 2010: Nach dem neuen Gendiagnostikgesetz - zum heimlichen Vaterschaftstest ins Ausland? Mit Einführung des neuen Gendiagnostikgesetzes (Gen DG) am 1. Februar 2010 wird es in Deutschland keine heimlichen Vaterschaftstests mehr geben. Der Gesetzgeber regelt damit zukünftig, dass alle Beteiligten vor einem Test nachweisbar aufgeklärt worden sind und dem Test zustimmen. Was hat das für Auswirkungen auf eine Familie? Man kann davon ausgehen, dass ein großer Teil der bisher durchgeführten Verwandtschaftstests heimlich, also ohne das Wissen eines Elternteiles gemacht worden ist. Oft will der zweifelnde (Schein)-Vater die Mutter nicht mit Fragen konfrontieren. Grundsätzlich gibt allein dieser Umstand natürlich schon Hinweise auf den Zustand einer möglicherweise noch existierenden Beziehung. Ein heimlicher Test kann jedoch dazu führen, dass der Auftraggeber sich nach einem positiven Ergebnis in seinem familiären Zusammenhang wieder wohl und sicher fühlt. Der Familienfrieden wurde nicht mehr als notwendig gestört. Mit dem neuen Gesetz steht nun vor jedem Test die Verpflichtung zur Offenheit gegenüber dem Partner, was immer auch zu Schäden in der Beziehung führen kann, egal wie das Ergebnis ausfällt. Vor diesem Hintergrund sieht sich unter dem neuen Gen DG vielleicht so mancher vor der Wahl, entweder einen legalen Test in Deutschland durchführen zu lassen, dafür aber seine Beziehung zu riskieren oder heimlich ein ausländisches Labor mit der Analyse zu beauftragen. Die Frage ist, ob man dieses Risiko bei einem so sensiblen Thema eingehen möchte. Ein ausländisches Labor arbeitet aber nicht nach deutschen Standards. Das mag ein Vorteil sein, wenn man einen Test heimlich durchführen möchte. Demgegenüber steht aber nicht nur die Sprachbarriere und damit einhergehende mögliche Problemen bei Fragen zur Durchführung und zum Ergebnis des Tests. So sind auch die Vorgänge im Labor bei der Handhabung der Proben und der Durchführung der Tests sind nicht mehr transparent.
1. Februar 2010: Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft Heimliche Vaterschaftstests werden somit ab dem 1. Februar als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von bis zu Euro 5000,- geahndet. Die Feststellung der Abstammung eines Kindes mittels einer genetischen Untersuchung ist dann nur zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Zudem müssen alle Beteiligten zuvor über die Untersuchung aufgeklärt werden. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier
24. April 2009: Gendiagnostikgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet Mit der Verabschiedung des Gendiagnostikgesetzes werden in Zukunft keine heimlichen genetischen Untersuchungen mehr geduldet. Egal ob es um die Feststellung der Vaterschaft geht oder um die Analyse der Erbanlagen, ein Beprobter oder sein Erziehungsberechtigter müssen in die Analyse einwilligen. Wer sich nicht daran hält, wird bestraft.
27. August 2008: Bundeskabinett beschließt Entwurf zu Gendiagnostikgesetz (Quelle: www.bmg.de) Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Gendiagnostikgesetz beschlossen. Bei Inkrafttreten nach einem erfolgreichen parlamentarischen Verfahren würde das Gesetz die Durchführung heimlicher Vaterschaftstests als Ordnungswidrigkeit behandeln. Die Einwilligung aller Personen, deren Probe für einen Vaterschaftstest untersucht wird, wäre nötig. Für die Einwilligung unmündiger Kinder ("Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer genetischen Untersuchung zu erkennen") , muss der Vertreter nach §1627 BGB einwilligen: "Die Eltern haben die elterliche Sorge...in gegenseitigem Einvernehmen...auszuüben." Die Probe eines solchen Babys oder Kindes dürfte dann nur noch mit Einverständnis beider Elternteile für einen Vaterschaftstest untersucht werden. Ist eines der beiden Elternteile, bspw. die Mutter, nicht einverstanden, müsste in diesem Fall der vermeintliche Vater das Einverständnis der Mutter rechtlich erzwingen. Dieser Weg ist mit dem Anspruch auf "Klärung der Vaterschaft" rechtlich geebnet worden. Siehe unsere Information dazu. Ohne das Einverständnis der Mutter, dürfte der Test weder durch den vermeintlichen Vater beauftragt noch durch das Labor durchgeführt werden. Die im Gendiagnostikgesetz vorgesehenen Geldbußen betragen in diesen Fällen bis zu 5.000 € für den Auftraggeber und bis zu 300.000 € für das Labor. Weiter ist im Gendiagnostikgesetz eine Kommission vorgesehen, die Richtlinien für die Qualität der Durchführung von Vaterschaftstests erarbeiten soll. Unsere Meinung: Wir begrüßen sofortige strenge Qualitätsanforderungen an durchführende Labore nach den strengen Standards ISO 9001 und ISO 17025. Wir finden es begrüßenswert, wenn die Personen, deren Proben getestet werden, Ihr Einverständnis erklären müssen. Wir verstehen allerdings nicht, warum (implizit durch §1627 BGB) für unmündige Kinder das Einverständnis beider Elternteile als Stellvertreter gefordert wird. Der Anspruch auf Klärung der biologischen Vaterschaft wird so durch den Zwang eingeschränkt, in vielen Fällen das andere Elternteil rechtlich zum Einverständnis zwingen zu müssen. Der Familienfrieden und das Wohl des Kindes werden dann meist geschädigt statt geschützt. Zudem wird der Vaterschaftstest dann heimlich im Ausland in Auftrag gegeben, wo die Einhaltung von Qualitätsstandards und zuverlässige Durchführung der Tests fraglich ist. Rechtliche Schritte und die sprachliche Kommunikation sind erschwert. Diese Praxis ist bereits in Frankreich zu beobachten, wo Vaterschaftstests rechtlich sehr schwer möglich sind. Die französischen Väter, Mütter und Kinder geben ihren Vaterschaftstest dann einfach, in großer Zahl, in anderen Ländern in Auftrag und nehmen rechtliche Folgen in Kauf. Die mögliche Schädigung der persönlichen Beziehung scheint also schwerer zu wiegen. 16. April 2008: Eckpunkte zu Gendiagnostikgesetz sollen Verbot heimlicher Vaterschaftstests enthalten Die am Mittwoch 16.4.2008 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte für das geplante Gendiagnostikgesetz zielen auf ein konkret gefasstes Verbot heimlicher Vaterschaftstests ab. Der Vaterschaftstest soll nur durchgeführt werden dürfen, "wenn die Betroffenen in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt haben", lautet die Formulierung in der Beschlussvorlage des Bundesgesundheitsmininisteriums. Diese Vorlage soll zu einem Gesetzenwurf gefasst werden, der dann im Bundestag diskutiert und verabschiedet werden soll. Wann es tatsächlich zu einem rechtswirksamen Gesetz kommt, ist nicht vorhersagbar. Weitere Informationen zu dem Thema bspw.: Netzeitung oder WELT ONLINE . Unsere Meinung: Die bisherige Rechtslage zur heimlichen Durchführung einer Vaterschaftsanalyse ist unklar. Die Eckpunkte für das Gendiagnostikgesetz sorgen zwar für Klarheit, gefährden aber in sehr vielen Fällen den Familienfrieden. Das kann nicht das Ziel sein. Zudem: Auch nach der Verabschiedung eines Gesetzes ist mit einer weiteren Durchführung heimlicher Vaterschaftstests zu rechnen, dann im europäischen Ausland. Dies ist bereits in Frankreich zu beobachten, wo der berechtigte Wunsch auf Klärung der biologischen Vaterschaft einfach durch Labore auch aus Deutschland bedient wird. Der Leidensdruck der betroffenen Väter, Mütter und Kinder und der Wunsch nach der Wahrheit über die Vaterschaft sind groß genug. Dieser Verlagerungseffekt des anvisierten Verbotes eines heimlichen Vaterschaftstest wirft dann weitere Probleme auf: Die Qualität der Labore einzuschätzen dürfte für die Betroffenen noch schwieriger werden. Die wichtige perönliche Kommunikation (Fragen, Rückfragen etc.) wird aufgrund der Sprachbarriere und räumlichen Distanz erschwert. Dadurch sind neben Qualitätseinbußen auch Missverständnisse vorprogrammiert, die für die Betroffenen tragische Folgen haben können. Wie kann in Streitfällen auf das Labor zugegriffen werden, wie ist die Haftung über Landesgrenzen hinweg geregelt? 7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes, mit Bezug auch zum Vaterschaftstest, wurde im Gesundheitsausschusses des Bundestages angehört. Auch Nach der hib-Meldung, einsehbar unter http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_283/03.html, stößt der Entwurf auf differenzierte Zustimmung, aber auch auf Ablehnung.... bei Interessen- und Berufsverbänden sowie Wissenschaftlern. Der Entwurf (herunterladbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603233.pdf) behandelt in Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, § 21 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung auch Bedingungen, die für die Durchführung eines Tests zur Klärung der Vaterschaft relevant sind. Der Bezug zur Durchführung eines Vaterschaftstest wird auf Seite 42 in den Begründungen zu § 21 wie folgt näher ausgeführt: Zu Absatz 1,
Zu Satz 1 Es ist fraglich, inwieweit der Verweis auf § 1628 BGB zur rechtlichen und familiären Klärung der häufigen Situation beiträgt, in der ein Vater oder eine Mutter die Abstammung eines Kindes bestätigen wollen, ohne den Familienfrieden zu stören. Nach unserer Statiistik und anderweitig verfügbaren Daten wird bei der Durchführung eines DNA Vaterschaftstest in 80%-90% der Vaterschaftstests die Vaterschaft bestätigt. Sollte in diesen Fällen durch rechtliche Voraussetzung vor dem Vaterschaftstest ein rechtlicher Streit der Mutter und des Putativ-Vaters gefördert werden, ist auch bei Bestätigung der Vaterschaft der Familienfriede gefährdet oder nachhaltig zerstört und dann nicht im Interesse des Kindes. Auf der anderen Seite stehen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung und die Vertretung dieser Interessen, so dass eine zufriedenstellende Regelung weiterhin schwer zu finden sein wird. 11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft Einen Regelungsvorschlag zur Feststellung der Vaterschaft von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 11. Juli 2007. beschlossen. Die Feststellung der biologischen Abstammung, auch Vaterschaft, soll mit I Verfahren auf Klärung der Abstammung künftig erleichtert werden und findet vor einem dann getrennt behandelten Verfahren II. Anfechtung der Vaterschaft statt. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft bzw. eines Vaterschaftstest nachfolgend ein Zitat aus dem Gesetzesentwurf: "...Die Abstammungsuntersuchung wird nicht vom Gericht, sondern von dem Klärungsberechtigten
in Auftrag gegeben. Die Wahl der Untersuchungsmethode und des Anbieters ist ihm
freigestellt....Zu beachten ist dabei unter anderem, dass die Identität der zu
untersuchenden Personen eindeutig, d. h. zumindest durch Legitimation mit einem amtlichen
Ausweis festgestellt sein muss. Die Untersuchung sollte – nach heutigem Stand der Wissenschaft – mindestens zwölf voneinander unabhängige Loci auf mindestens zehn verschiedenen
Chromosomen beziehungsweise deren Produkten umfassen. Im Regelfall sollte die Untersuchung
auch die Kindesmutter einbeziehen, um ein möglichst sicheres Untersuchungsergebnis
zu erzielen..." 13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests Nachfolgend zitieren wir Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007 vom "...Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen...... Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt..." *mit Genehmigung der Pressestelle des BVerfG, Frau Weinmann, am 17. August 2007 |

