Aktuelles zum Vaterschaftstest



01. Februar 2010: Nach dem neuen Gendiagnostikgesetz - zum heimlichen Vaterschaftstest ins Ausland?

01. Februar 2010: Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft.

24. April 2009: Gendiagnostikgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet.

27. August 2008: Bundeskabinett beschließt Entwurf zu Gendiagnostikgesetz

16. April 2008: Eckpunkte zu Gendiagnostikgesetz sollen Verbot heimlicher Vaterschaftstests enthalten

7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest

11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests?

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Februar 2010: Nach dem neuen Gendiagnostikgesetz - zum heimlichen Vaterschaftstest ins Ausland?

Mit Einführung des neuen Gendiagnostikgesetzes (Gen DG) am 1. Februar 2010 wird es in Deutschland keine heimlichen Vaterschaftstests mehr geben. Der Gesetzgeber regelt damit zukünftig, dass alle Beteiligten vor einem Test nachweisbar aufgeklärt worden sind und dem Test zustimmen. Was hat das für Auswirkungen auf eine Familie? Man kann davon ausgehen, dass ein großer Teil der bisher durchgeführten Verwandtschaftstests heimlich, also ohne das Wissen eines Elternteiles gemacht worden ist. Oft will der zweifelnde (Schein)-Vater die Mutter nicht mit Fragen konfrontieren. Grundsätzlich gibt allein dieser Umstand natürlich schon Hinweise auf den Zustand einer möglicherweise noch existierenden Beziehung. Ein heimlicher Test kann jedoch dazu führen, dass der Auftraggeber sich nach einem positiven Ergebnis in seinem familiären Zusammenhang wieder wohl und sicher fühlt. Der Familienfrieden wurde nicht mehr als notwendig gestört. Mit dem neuen Gesetz steht nun vor jedem Test die Verpflichtung zur Offenheit gegenüber dem Partner, was immer auch zu Schäden in der Beziehung führen kann, egal wie das Ergebnis ausfällt. Vor diesem Hintergrund sieht sich unter dem neuen Gen DG vielleicht so mancher vor der Wahl, entweder einen legalen Test in Deutschland durchführen zu lassen, dafür aber seine Beziehung zu riskieren oder heimlich ein ausländisches Labor mit der Analyse zu beauftragen. Die Frage ist, ob man dieses Risiko bei einem so sensiblen Thema eingehen möchte.

Ein ausländisches Labor arbeitet aber nicht nach deutschen Standards. Das mag ein Vorteil sein, wenn man einen Test heimlich durchführen möchte. Demgegenüber steht aber nicht nur die Sprachbarriere und damit einhergehende mögliche Problemen bei Fragen zur Durchführung und zum Ergebnis des Tests. So sind auch die Vorgänge im Labor bei der Handhabung der Proben und der Durchführung der Tests sind nicht mehr transparent.

Im Gendiagnostikgesetz wird geregelt, dass in Deutschland Abstammungsanalysen nur von Laboren gemacht werden dürfen, die offiziell akkreditiert sind, d.h., dass die Vaterschaftstests von entsprechend ausgebildetem Fachpersonal nach neuestem Stand der Technik durchgeführt werden. Der Kunde kann sich sicher sein, dass nachweislich alles dafür getan wird, dass die Proben vor dem Test nicht vertauscht werden und ein qualifizierter Sachverständiger das Ergebnis im Anschluß begutachtet und auswertet.

Von einem Gutachten aus einem Vaterschaftstest hängen die Schicksale vieler Menschen ab, nicht nur unbedingt das der Kernfamilie, sondern auch die Verwandten können von dem Ergebnis betroffen sein. Man sollte bei diesem Thema auf Sicherheit setzen, um anschließend über eine fundierte Aussage zu verfügen.

 

1. Februar 2010: Gendiagnostikgesetz tritt in Kraft

Heimliche Vaterschaftstests werden somit ab dem 1. Februar als Ordnungswidrigkeit mit einer Strafe von bis zu Euro 5000,- geahndet. Die Feststellung der Abstammung eines Kindes mittels einer genetischen Untersuchung ist dann nur zulässig, wenn die Personen, von denen eine genetische Probe untersucht werden soll, in die Untersuchung eingewilligt haben. Zudem müssen alle Beteiligten zuvor über die Untersuchung aufgeklärt werden. Den aktuellen Gesetzestext finden Sie hier

 

24. April 2009: Gendiagnostikgesetz wurde vom Bundestag verabschiedet

Mit der Verabschiedung des Gendiagnostikgesetzes werden in Zukunft keine heimlichen genetischen Untersuchungen mehr geduldet. Egal ob es um die Feststellung der Vaterschaft geht oder um die Analyse der Erbanlagen, ein Beprobter oder sein Erziehungsberechtigter müssen in die Analyse einwilligen. Wer sich nicht daran hält, wird bestraft.

 

27. August 2008: Bundeskabinett beschließt Entwurf zu Gendiagnostikgesetz

(Quelle: www.bmg.de) Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Gendiagnostikgesetz beschlossen. Bei Inkrafttreten nach einem erfolgreichen parlamentarischen Verfahren würde das Gesetz die Durchführung heimlicher Vaterschaftstests als Ordnungswidrigkeit behandeln. Die Einwilligung aller Personen, deren Probe für einen Vaterschaftstest untersucht wird, wäre nötig. Für die Einwilligung unmündiger Kinder ("Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite einer genetischen Untersuchung zu erkennen") , muss der Vertreter nach §1627 BGB einwilligen: "Die Eltern haben die elterliche Sorge...in gegenseitigem Einvernehmen...auszuüben."

Die Probe eines solchen Babys oder Kindes dürfte dann nur noch mit Einverständnis beider Elternteile für einen Vaterschaftstest untersucht werden. Ist eines der beiden Elternteile, bspw. die Mutter, nicht einverstanden, müsste in diesem Fall der vermeintliche Vater das Einverständnis der Mutter rechtlich erzwingen. Dieser Weg ist mit dem Anspruch auf "Klärung der Vaterschaft" rechtlich geebnet worden. Siehe unsere Information dazu.

Ohne das Einverständnis der Mutter, dürfte der Test weder durch den vermeintlichen Vater beauftragt noch durch das Labor durchgeführt werden. Die im Gendiagnostikgesetz vorgesehenen Geldbußen betragen in diesen Fällen bis zu 5.000 € für den Auftraggeber und bis zu 300.000 € für das Labor.

Weiter ist im Gendiagnostikgesetz eine Kommission vorgesehen, die Richtlinien für die Qualität der Durchführung von Vaterschaftstests erarbeiten soll.

Unsere Meinung:

Wir begrüßen sofortige strenge Qualitätsanforderungen an durchführende Labore nach den strengen Standards ISO 9001 und ISO 17025.

Wir finden es begrüßenswert, wenn die Personen, deren Proben getestet werden, Ihr Einverständnis erklären müssen.

Wir verstehen allerdings nicht, warum (implizit durch §1627 BGB) für unmündige Kinder das Einverständnis beider Elternteile als Stellvertreter gefordert wird. Der Anspruch auf Klärung der biologischen Vaterschaft wird so durch den Zwang eingeschränkt, in vielen Fällen das andere Elternteil rechtlich zum Einverständnis zwingen zu müssen. Der Familienfrieden und das Wohl des Kindes werden dann meist geschädigt statt geschützt. Zudem wird der Vaterschaftstest dann heimlich im Ausland in Auftrag gegeben, wo die Einhaltung von Qualitätsstandards und zuverlässige Durchführung der Tests fraglich ist. Rechtliche Schritte und die sprachliche Kommunikation sind erschwert. Diese Praxis ist bereits in Frankreich zu beobachten, wo Vaterschaftstests rechtlich sehr schwer möglich sind. Die französischen Väter, Mütter und Kinder geben ihren Vaterschaftstest dann einfach, in großer Zahl, in anderen Ländern in Auftrag und nehmen rechtliche Folgen in Kauf. Die mögliche Schädigung der persönlichen Beziehung scheint also schwerer zu wiegen.

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16. April 2008: Eckpunkte zu Gendiagnostikgesetz sollen Verbot heimlicher Vaterschaftstests enthalten

Die am Mittwoch 16.4.2008 vom Bundeskabinett beschlossenen Eckpunkte für das geplante Gendiagnostikgesetz zielen auf ein konkret gefasstes Verbot heimlicher Vaterschaftstests ab. Der Vaterschaftstest soll nur durchgeführt werden dürfen, "wenn die Betroffenen in die Untersuchung rechtswirksam eingewilligt haben", lautet die Formulierung in der Beschlussvorlage des Bundesgesundheitsmininisteriums.

Diese Vorlage soll zu einem Gesetzenwurf gefasst werden, der dann im Bundestag diskutiert und verabschiedet werden soll. Wann es tatsächlich zu einem rechtswirksamen Gesetz kommt, ist nicht vorhersagbar.

Weitere Informationen zu dem Thema bspw.: Netzeitung oder WELT ONLINE .

Unsere Meinung: Die bisherige Rechtslage zur heimlichen Durchführung einer Vaterschaftsanalyse ist unklar. Die Eckpunkte für das Gendiagnostikgesetz sorgen zwar für Klarheit, gefährden aber in sehr vielen Fällen den Familienfrieden. Das kann nicht das Ziel sein. Zudem: Auch nach der Verabschiedung eines Gesetzes ist mit einer weiteren Durchführung heimlicher Vaterschaftstests zu rechnen, dann im europäischen Ausland. Dies ist bereits in Frankreich zu beobachten, wo der berechtigte Wunsch auf Klärung der biologischen Vaterschaft einfach durch Labore auch aus Deutschland bedient wird. Der Leidensdruck der betroffenen Väter, Mütter und Kinder und der Wunsch nach der Wahrheit über die Vaterschaft sind groß genug.

Dieser Verlagerungseffekt des anvisierten Verbotes eines heimlichen Vaterschaftstest wirft dann weitere Probleme auf: Die Qualität der Labore einzuschätzen dürfte für die Betroffenen noch schwieriger werden. Die wichtige perönliche Kommunikation (Fragen, Rückfragen etc.) wird aufgrund der Sprachbarriere und räumlichen Distanz erschwert. Dadurch sind neben Qualitätseinbußen auch Missverständnisse vorprogrammiert, die für die Betroffenen tragische Folgen haben können. Wie kann in Streitfällen auf das Labor zugegriffen werden, wie ist die Haftung über Landesgrenzen hinweg geregelt?

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7. November 2007: Entwurf zu Gendiagnostik-Gesetz umstritten, Relevanz für Vaterschaftstest

Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegte Entwurf eines Gendiagnostikgesetzes, mit Bezug auch zum Vaterschaftstest, wurde im Gesundheitsausschusses des Bundestages angehört. Auch Nach der hib-Meldung, einsehbar unter http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2007/2007_283/03.html, stößt der Entwurf auf differenzierte Zustimmung, aber auch auf Ablehnung.... bei Interessen- und Berufsverbänden sowie Wissenschaftlern.

Der Entwurf (herunterladbar unter http://dip.bundestag.de/btd/16/032/1603233.pdf) behandelt in Abschnitt 4 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, § 21 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung auch Bedingungen, die für die Durchführung eines Tests zur Klärung der Vaterschaft relevant sind. Der Bezug zur Durchführung eines Vaterschaftstest wird auf Seite 42 in den Begründungen zu § 21 wie folgt näher ausgeführt:

Zu Absatz 1, Zu Satz 1
Abstammungsuntersuchungen dürfen nur in Auftrag gegeben und vorgenommen werden, sofern die Personen, von denen eine Probe entnommen werden soll, zugestimmt haben. Damit sollen insbesondere auch ohneWissen der betroffenen Personen in Auftrag gegebene oder vorgenommene Abstammungsuntersuchungen verhindert werden. Dadurch werden unter anderem die via Internet vertriebenen Untersuchungen zur Abklärung der Vaterschaft unterbunden, sofern nicht die notwendigen Einwilligungserklärungen vorliegen. Die Personen, deren Abstammung geklärt werden soll, müssen in die Untersuchung und – soweit diese nicht schon in anderem Zusammenhang gewonnen wurde und daher vorliegt – auch in die Gewinnung einer dafür erforderlichen genetischen Probe einwilligen. In den Fällen, in denen zur Klärung einer Vaterschaft nur genetische Proben des möglichen Vaters und des Kindes untersucht werden sollen, bedarf es der Einwilligung des möglichen Vaters und des Kindes, nicht aber der Einwilligung der Mutter. Sie soll sich nicht aus eigenem Recht dem Wunsch vonVater und Kind, die Abstammung zu klären, entgegenstellen können. Ist das Kind nicht einwilligungsfähig (§ 21 Abs. 5 GenDG) und die Mutter allein oder gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigt, muss sie allerdings über die Abgabe der Einwilligung für das Kind entscheiden oder mitentscheiden. Insoweit gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere § 1628 BGB für den Fall von Meinungsverschiedenheiten gemeinsam sorgeberechtigter Eltern.

Es ist fraglich, inwieweit der Verweis auf § 1628 BGB zur rechtlichen und familiären Klärung der häufigen Situation beiträgt, in der ein Vater oder eine Mutter die Abstammung eines Kindes bestätigen wollen, ohne den Familienfrieden zu stören. Nach unserer Statiistik und anderweitig verfügbaren Daten wird bei der Durchführung eines DNA Vaterschaftstest in 80%-90% der Vaterschaftstests die Vaterschaft bestätigt. Sollte in diesen Fällen durch rechtliche Voraussetzung vor dem Vaterschaftstest ein rechtlicher Streit der Mutter und des Putativ-Vaters gefördert werden, ist auch bei Bestätigung der Vaterschaft der Familienfriede gefährdet oder nachhaltig zerstört und dann nicht im Interesse des Kindes. Auf der anderen Seite stehen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung und die Vertretung dieser Interessen, so dass eine zufriedenstellende Regelung weiterhin schwer zu finden sein wird.

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11. Juli 2007: Kabinett beschließt Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft

Einen Regelungsvorschlag zur Feststellung der Vaterschaft von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett in seiner Sitzung am 11. Juli 2007. beschlossen. Die Feststellung der biologischen Abstammung, auch Vaterschaft, soll mit I Verfahren auf Klärung der Abstammung künftig erleichtert werden und findet vor einem dann getrennt behandelten Verfahren II. Anfechtung der Vaterschaft statt. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft bzw. eines Vaterschaftstest nachfolgend ein Zitat aus dem Gesetzesentwurf:

"...Die Abstammungsuntersuchung wird nicht vom Gericht, sondern von dem Klärungsberechtigten in Auftrag gegeben. Die Wahl der Untersuchungsmethode und des Anbieters ist ihm freigestellt....Zu beachten ist dabei unter anderem, dass die Identität der zu untersuchenden Personen eindeutig, d. h. zumindest durch Legitimation mit einem amtlichen Ausweis festgestellt sein muss. Die Untersuchung sollte – nach heutigem Stand der Wissenschaft – mindestens zwölf voneinander unabhängige Loci auf mindestens zehn verschiedenen Chromosomen beziehungsweise deren Produkten umfassen. Im Regelfall sollte die Untersuchung auch die Kindesmutter einbeziehen, um ein möglichst sicheres Untersuchungsergebnis zu erzielen..."

Der volle Text der Pressemitteilung (hier als PDF) des Bundesministerium der Justiz BMJ und der gesamte Gesetzentwurf (hier als PDF) zur Feststellung der Vaterschaft sind auf der Webseite des BMJ zu finden.

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13. Februar 2007: Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Vaterschaftstests

Nachfolgend zitieren wir Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 18/2007 vom 13. Februar 2007 vom
Bundesverfassungsgericht, Pressestelle, "Zum Urteil vom 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 -" Der volle Text der Pressemitteilung (hier als PDF)* und das Urteil zum heimlichen Vaterschaftstest (hier als PDF)* finden sich auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichtes:

"...Heimlicher Vaterschaftstest darf im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden - Gesetzgeber muss aber Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen......

Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen. Der Gesetzgeber hat aber zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 31. März 2008 eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 13. Februar 2007. Der Verfassungsbeschwerde lag der Fall einer Vaterschaftsanfechtungsklage zugrunde, die auf einen heimlich eingeholten DNA-Vaterschaftstest gestützt war. Die Zivilgerichte hatten die Verwertung des Gutachtens als Beweismittel abgelehnt..."

*mit Genehmigung der Pressestelle des BVerfG, Frau Weinmann, am 17. August 2007

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